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Krankenhauszukunftsgesetz – „digitales Update“ für Krankenhäuser?

Anfang Oktober 2021 haben Bundesrat und Bundestag das Krankenhauszukunftsgesetz beschlossen. Dessen Inhalte sollen dem deutschen Krankenhauswesen helfen, Defizite bei der digitalen Transformation zu beheben. Die wichtigsten Inhalte hierzu sind in diesem Beitrag festgehalten.

9. November 2020

Krankenhauszukunftsgesetz – „digitales Update“ für Krankenhäuser?

Isabel Bertsch

Anfang Oktober 2021 haben Bundesrat und Bundestag das Krankenhauszukunftsgesetz beschlossen. Dessen Inhalte sollen dem deutschen Krankenhauswesen helfen, Defizite bei der digitalen Transformation zu beheben. Die wichtigsten Inhalte hierzu sind in diesem Beitrag festgehalten.

Die wichtigsten Informationen im Überblick

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Abbildung 1: KHZG im Überblickz

Wo stehen die Krankenhäuser heute?

Deutschlands Krankenhäuser liegen beim Thema Digitalisierung im internationalen Vergleich deutlich zurück (Baierlein/Quandt 2020). Einer Untersuchung für den Krankenhaus-Report 2019 zufolge liegt der Ø EMRAM-Score (Digitalisierungsreifegrad nach einem international anerkannten Klassifikationssystem) in 2017 bei 2,3 auf einer Skala von 0 bis 7. Insbesondere in kleineren Kliniken und bei Krankenhäusern mit hohen wirtschaftlichen Defiziten besteht noch großes Entwicklungspotential. Einer der wesentlichen Gründe, der immer wieder angebracht wird, ist der viel diskutierte Investitionsstau in deutschen Krankenhäusern. Auch wenn wir uns von der Digitalisierung im hohen Maße einen Mehrwert in der Patientenversorgung sowie in der Mitarbeiterzufriedenheit erhoffen, entstehen am Anfang zunächst zum Teil hohe Investitionskosten, die anhand eines möglichst direkt messbaren Nutzens für Patient, Mitarbeiter und/oder der Organisation erst gerechtfertigt werden müssen.

Eckpunkte des Krankenhauszukunftsgesetz

Der Bundesrat hat am 9.10.2020 grünes Licht für das KHZG gegeben, welches genau an der Hürde, nämlich der Finanzierung von Digitalisierungsvorhaben ansetzt. Auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit wird von einem „digitalen Update“ für die Krankenhäuser gesprochen (BMG 2020). Mit insgesamt 4,3 Milliarden Euro Investitionsmitteln sollen Krankenhäuser ab 1. Januar 2021 umfassend in das digitale Zeitalter befördert werden. 30 Prozent des Fördervolumens sollen durch die Länder und/oder die Krankenhausträger übernommen werden. Es werden insgesamt elf förderungsfähige Vorhaben definiert. Von der Interoperabilität zwischen den Leistungserbringern bis hin zur digitalen Notaufnahme, bilden die Vorhaben ein breites Spektrum mit überwiegenden und starken Fokus auf die Prozesse (1-9) in den Kliniken ab. Die nachfolgende Übersicht stellt die 11 Vorhaben dar:

  1. Digitale Infrastruktur in den Notaufnahmen
  2. Patientenportale zum digitalen Aufnahme- und Entlassmanagement und Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Leistungserbringern
  3. Durchgehende elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen sowie das Einrichten von Systemen zur automatisierten und sprachbasierten Dokumentation
  4. Teil- oder vollautomatisierte klinische Entscheidungsunterstützungssysteme zur Steigerung der Versorgungsqualität bei Behandlungsentscheidungen
  5. Durchgehendes digitales Medikationsmanagement zur Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit
  6. Krankenhausinterner digitaler Prozess zur Anforderung von Leistungen und Verbesserung der Kommunikationsprozesse
  7. Zulässige Maßnahmen zur Abstimmung des Leistungsangebots zwischen mehreren Krankenhäusern zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung sowie die Bereitstellung von sicheren Systemen
  8. Einführung und Weiterentwicklung eines online-basierten Versorgungsnachweissystems für Betten
  9. Ausbau telemedizinischer Netzwerkstrukturen zwischen Krankenhäuser sowie zu ambulanten Einrichtungen
  10. Maßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeiten sowie der Sicherheit der verarbeiteten Patienteninformationen
  11. Anpassung von Patientenzimmern an die besonderen Behandlungserfordernisse im Fall einer Epidemie

Neben den inhaltlichen Kriterien wurden bereits erste zumeist eher technisch orientierte Kriterien definiert, die für eine Förderung erfüllt sein müssen:

  • Interoperabilität digitaler Dienste durch international anerkannte technische, syntaktische und semantische Standards
  • Einhaltung der Vorgaben zur Integration offener und standardisierter Schnittstellen
  • Übertragbarkeit relevanter Daten und Dokumente in die elektronische Patientenakte
  • Gewährleistungder Informationssicherheit undEinhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften
  • Maßnahmenübergreifend sind Anwendungen zur Telematikinfrastruktur zu nutzen, wenn diese zur Verfügung stehen

Das Förderverfahren

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ist für die übergeordnete Bewilligung der Mittel aus dem Investitionsprogramm des Krankenhauszukunftsgesetz zuständig. Ab Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2021 können Länder Förderanträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung stellen. Die notwendigen Formulare sollen ab Mitte November zur Verfügung gestellt werden.

Der Kernprozess zur Beantragung der Fördermittel sieht wie folgt aus:

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Abbildung 2: Ablauf zum Prozess der Antragsstellung

Darüber hinaus ist festgelegt, dass die Förderungsfähigkeit bestimmter Vorhaben vorab geprüft werden müssen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung wird hierfür Mitarbeitende von IT-Dienstleistern mit entsprechender Eignung anhand eines Schulungsprogramms befähigen. Die Bestätigung über eine positive Prüfung ist dem Antrag beizulegen. Es gilt sowohl die konkrete Förderrichtlinie vom Bundesamt für Soziale Sicherung als auch die ggfs. von den Ländern selbst definierten Kriterien abzuwarten, um weiterführende Informationen zum Prozedere und den Voraussetzungen geben zu können. Auf der Homepage des BAS werden die Formulare zur Bedarfsermittlung voraussichtlich ab dem 16.11.2020 zur Verfügung stehen. Die vollständigen Anträge inkl. Anlagen ab dem 30.11.2020, ebenso wie die Fördermittelrichtlinie selbst. Das Online-Schulungsprogramm für IT-Dienstleister soll erst ab dem 01.01.2021 starten.

Evaluation

Die Evaluation des Investitionsprogramms soll durch ein Forschungsvorhaben begleitet werden. Ziel ist es, auf Basis von bereits bestehenden und anerkannten Reifegradmodellen, ein für Deutschland spezifisches Modell zu entwickeln. Im Rahmen von strukturierten Selbsteinschätzungen sollen Krankenhäuser ihren digitalen Reifegrad ermitteln. Die Wirksamkeit des Krankenhauszukunftsfonds und der dadurch neu eingeführten digitalen Dienste soll im Sinne eines Vorher-Nachher-Vergleichs evaluiert werden. Eine erste Messung ist zum 30. Juni 2021 vorgesehen; eine weitere dann zum 30. Juni 2023.

Für die Messung des digitalen Reifegrads gibt es bereits einige für Krankenhäuser spezifische Modelle auf dem Markt. Neben einem der sicherlich bekanntesten Modelle von HIMMS (EMRAM), bietet auch das College of Health Information Management Executives (CHiME) ein Messinstrument für die Digitalisierung an. Ein spezifisch für den deutschen Markt entwickeltes Modell (Check IT) ist aus einem Gemeinschaftsprojekt von Bundesverband Gesundheits-IT (bvitg e.V.) und dem Marburger Bund entstanden. Welche Modelle als Grundlage für das Evaluationsmessinstrument dienen werden ist bisher noch unklar.

Sanktionen

Ab 1. Januar 2025 sind Sanktionen für alle Krankenhäuser möglich, die nicht über die notwendigen digitalen Dienste gemäß Krankenhausstrukturfonds-Verordnung verfügen. Die Vertragsparteien können einen Abschlag in Höhe von bis zu 2% des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationäre Fall vereinbaren. Maßgeblich ist die Bereitstellung der digitalen Dienste Nr. 2 bis 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung. Dazu zählen: Patientenportale für Aufnahme- und Entlassmanagement, die durchgehende elektronische Patientenakte, klinische Entscheidungsunterstützungssysteme, digitales Medikationsmanagement und die digitalen Leistungsanforderungen (siehe Abbildung 2: Übersicht der förderfähigen Vorhaben). Umso mehr digitale Dienste bereitgestellt werden, umso geringer ist der Abschlag.

Mit Blick auf die aktuelle Corona-Krise und den damit einhergehenden sowohl medizinischen als auch finanziellen Herausforderungen für Krankenhäuser, kann der 5-Jahreszeitraum kritisch gesehen werden. Die vergangenen Monate haben gezeigt, dass Krankenhäuser zurecht in den Krisenmodus übergehen, um die personellen Ressourcen zu bündeln und sich auf das wesentliche – die Erbringung medizinischer Leistungen zur Bewältigung der Krise – zu konzentrieren. Darüber hinaus werden Sanktionen, die bereits ohnehin angespannte wirtschaftliche Lage vieler Häuser verschärfen und zusätzlich ökonomischen Druck erzeugen.

KHZG – Quo vadis?

Es steht den Kliniken ein gestaltungsintensiver Prozess bevor. Die Herausforderung besteht darin, (klinische) Prozesse mit der IT-Landschaft zu synchronisieren, sodass Organisation, Informationstechnik und die handelnden Personen Hand in Hand die bestmögliche Dienstleistung im Sinne der Medizin und des Patienten erbringen können. Die Digitalisierung wird uns noch Jahre bzw. Jahrzehnte begleiten, sie ist ein Veränderungsprozess, der von der Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten lebt.

Wir müssen lernen, die Chancen und Risiken der Digitalisierung immer wieder zu evaluieren, um uns Schritt für Schritt der digitalen Welt anzunähern und ihr Potentiale auszuschöpfen. Gleichzeitig müssen wir insbesondere in Zeiten von Corona damit rechnen, dass der Anteil an defizitären Krankenhäusern weiter steigen wird. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzspritze KHZG die Digitalisierung der Kliniken tatsächlich in dem notwendigen Maße beschleunigen wird oder ob sich nicht grundsätzlich an der (Re)-Finanzierung der Krankenhäuser was ändern muss, um die Kliniken nachhaltig zu Investitionen in die digitale Welt befähigen zu können. Denn auch Systeme brauchen in der Regel mehr als ein Update, um ihre Stabilität und Sicherheit kontinuierlich gewährleisten zu können.

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Isabel Bertsch

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